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In welcher Reihenfolge wird die Steuerverrechnung vorgenommen?

Bei der Realisierung eines Verlustes erfolgt zuerst eine Erstattung der bereits gezahlten Abgeltungsteuer. Danach wird ein eventuell vorhandener Freistellungsauftrag zurückgeführt. Wenn dann noch ein Verlust vorhanden ist, wird der entsprechende Verlustverrechnungstopf befüllt.

Realisieren Sie einen Gewinn, werden als Erstes die Verlustverrechnungstöpfe geprüft und, wenn möglich, verrechnet. Im nächsten Schritt wird ein eventuell vorhandener Freistellungsauftrag berücksichtigt. Danach erfolgt dann der Abzug der Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Der Verlustverrechnungstopf Aktien kann ausschließlich mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Der Verlustverrechnungstopf Sonstige kann mit Gewinnen aus Dividenden, Verkäufen von Fonds, ETFs, Zertifikaten etc. verrechnet werden. Zusätzlich kann auch ein Aktiengewinn berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verlustverrechnungstopf Aktien leer ist.

Bei der Erstattung bereits gezahlter Steuern erfolgt die Unterscheidung nach Aktienverkäufen und sonstigen Erträgen.

Erzielen Sie einen Aktienverlust, kann dieser nur mit der gezahlten Steuer aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Wenn Sie einen Verlust aus sonstigen Verkäufen erzielen, wird dieser vorrangig mit der gezahlten Steuer von Sonstigen verrechnet. Liegt hier keine vor, kann der sonstige Verlust auch mit der Kapitalertragsteuer aus Aktien verrechnet werden.

Die Verluste aus dem CFD-Bereich (Termingeschäfte) fließen aufgrund einer Gesetzesänderung ab dem 01.01.2025 wieder in den Verlustverrechnungstopf Sonstiges mit ein. Somit können CFD-Verluste künftig wieder mit CFD- oder sonstigen Gewinnen verrechnet werden.

Ab dem 01.01.2025 erfolgt ebenfalls bei wertlosen Verfall eine steuerliche Berücksichtigung auf Bankenebene über die jeweiligen Verlustverrechnungstöpfe Aktien oder Sonstiges.

Gut zu wissen: Auch die Begrenzung der Verlustverrechnung für Termingeschäfte und Totalverluste auf 20.000 Euro pro Kalenderjahr wird ab 01.01.2025 aufgehoben.

Der Verlusttopf Wertlosausbuchungen und Termingeschäfte wird für 2024 letztmalig automatisch im Zuge der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen. Eine Korrektur der Steuerjahre 2021 – 2024 ist lediglich im Rahmen Ihrer persönlichen Veranlagung möglich.

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Ihre steuerliche Beratung oder Ihr zuständiges Finanzamt.

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