In welcher Reihenfolge wird die Steuerverrechnung vorgenommen?
Bitte beachten Sie, dass es 4 Verlustverrechnungstöpfe gibt – einen für Aktien, einen für Sonstiges, einen für Wertlosausbuchungen und einen für Termingeschäfte.
Bei der Realisierung eines Verlustes erfolgt zuerst eine Erstattung der bereits gezahlten Abgeltungssteuer. Danach wird ein eventuell vorhandener Freistellungsauftrag zurückgeführt. Wenn dann noch ein Verlust vorhanden ist, wird der entsprechende Verlustverrechnungstopf befüllt.
Realisieren Sie einen Gewinn, werden als Erstes die Verlustverrechnungstöpfe geprüft und, wenn möglich, verrechnet. Im nächsten Schritt wird ein eventuell vorhandener Freistellungsauftrag berücksichtigt. Danach erfolgt dann der Abzug der Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Der Verlustverrechnungstopf Aktien kann ausschließlich mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Der Verlustverrechnungstopf Sonstige kann mit Gewinnen aus Dividenden, Verkäufen von Fonds, ETFs, Zertifikaten etc. verrechnet werden. Zusätzlich kann auch ein Aktiengewinn berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verlustverrechnungstopf Aktien leer ist.
Bei der Erstattung bereits gezahlter Steuern erfolgt die Unterscheidung nach Aktienverkäufen und sonstigen Erträgen.
Erzielen Sie einen Aktienverlust, kann dieser nur mit der gezahlten Steuer aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Wenn Sie einen Verlust aus sonstigen Verkäufen erzielen, wird dieser vorrangig mit der gezahlten Steuer von Sonstigem verrechnet. Liegt hier keine vor, kann der sonstige Verlust auch mit der Steuer von Aktien verrechnet werden.
Die Verluste aus dem CFD-Bereich fließen in den Verlustverrechnungstopf für Termingeschäfte. Diese können nicht mit CFD- oder sonstigen Gewinnen verrechnet werden. Der Verlustverrechnungstopf wird im Zuge der Jahressteuerbescheinigung für das vergangene Kalenderjahr automatisch ausgewiesen.
In den Verlustverrechnungstopf Wertlosausbuchungen fließen Positionen, die wertlos ausgebucht werden, z. B. Knockouts ohne Restwert. Der Verlusttopf ist auf 20.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Wenn der Betrag in einem Jahr überschritten wird, erfolgt ein Übertrag ins Folgejahr und wird dort auf den Betrag von 20.000 Euro angerechnet. Der Verlusttopf wird ebenfalls automatisch im Zuge der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen.
Eine Verrechnung der Verlustverrechnungstöpfe Termingeschäfte und Wertlosausbuchungen kann im Zuge der Einkommenssteuererklärung geprüft werden. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre steuerliche Beratung oder Ihr zuständiges Finanzamt.