Wann wird das Kirchensteuerabzugsmerkmal abgefragt?
Zwischen dem 01.09. und 31.10. eines jeden Jahres, werden wir unter Angabe Ihrer Steuer-ID den Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Das KiStAM gilt immer für das Folgejahr.
Wenn Sie mit der automatischen Abführung fälliger Kirchensteuer nicht einverstanden sind, können Sie der Weitergabe Ihrer Religionszugehörigkeit durch das BZSt an uns widersprechen. Senden Sie dazu die Erklärung zum Sperrvermerk bis zum 30.06. eines Jahres direkt an das BZSt. Die Kirchensteuer wird dann ab dem Folgejahr bis auf weiteres nicht einbehalten.