Wie werden ausgeknockte Optionsscheine steuerlich berücksichtigt?
Wird ein nach dem 01.01.2009 erworbener Optionsschein ausgebucht, ist für die Verlustverrechnung entscheidend, ob der Emittent einen Restwert liefert. Eine steuerliche Verlustverrechnung erfolgt nur dann, wenn der Emittent den Optionsschein mit einem Restwert ausbucht.
In den Verlustverrechnungstopf „Wertlosausbuchungen“ fließen Positionen, die wertlos ausgebucht werden, z. B. Knockouts ohne Restwert. Der Verlusttopf ist auf 20.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Wenn der Betrag in einem Jahr überschritten wird, erfolgt ein Übertrag in das Folgejahr und wird dort auf den Betrag von 20.000 Euro angerechnet. Der Verlusttopf wird ebenfalls automatisch im Zuge der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen.
Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre steuerliche Beratung oder Ihr zuständiges Finanzamt.
Sollte nach dem Knock Out noch ein Verkauf beim Emittenten möglich sein, erhalten Sie eine Verkaufsabrechnung und der Verlust wird in diesem Fall bankenseitig angerechnet.