Wie werden ausgeknockte Optionsscheine steuerlich berücksichtigt?
Wird ein nach dem 01.01.2009 erworbener Optionsschein ausgebucht, war bisher für die Verlustverrechnung entscheidend, ob der Emittent einen Restwert liefert. Eine steuerliche Verlustverrechnung erfolgte nur dann, wenn der Emittent den Optionsschein mit einem Restwert ausbuchte.
Ab dem 01.01.2025 erfolgt auch bei Totalverlusten eine steuerliche Berücksichtigung auf Bankenebene über den sonstigen Verlustverrechnungstopf.
Gut zu wissen: Auch die Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro pro Kalenderjahr wird ab 01.01.2025 aufgehoben.
Der Verlusttopf Wertlosausbuchungen wird für 2024 letztmalig automatisch im Zuge der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen. Eine Korrektur der Steuerjahre 2021 – 2024 ist lediglich im Rahmen Ihrer persönlichen Veranlagung möglich.
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Ihre steuerliche Beratung oder Ihr zuständiges Finanzamt.