Was ist das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)?
Zum 01.01.2018 ist die Reform der Investmentbesteuerung in Kraft getreten.
Alle Investmentanteile (Fonds und ETFs) werden nun nach der gleichen Systematik besteuert. Für alle Investmentanteile-Typen wird die gleiche Systematik der Besteuerung angewendet. Es gibt keine Unterschiede mehr in der Besteuerung von ausschüttenden oder thesaurierenden, in- oder ausländischen Investmentanteilen.
Bei einer Veräußerung ab 01.01.2018 ändert sich die bisherige Ermittlung des Veräußerungsergebnisses, da die Bereinigungsgrößen
- Zwischengewinn
- Immobiliengewinn
- akkum. Altveräußerungsgewinn
- akkum. Substanzausschüttung
- bereinigter ausschüttungsgleicher Ertrag
entfallen.
Im Rahmen dieser gesetzlichen Neuregelung gelten alle Investmentanteile zum 31.12.2017 als verkauft und zum 01.01.2018 als neu angeschafft. Die dafür erforderlichen Kurse erhalten wir von den Fondsgesellschaften. Dabei wird ein „fiktives“ Veräußerungsergebnis berechnet. „Fiktiv“ deshalb, weil kein tatsächlicher Verkauf der Anteile und keine tatsächliche Gutschrift auf Ihrem Verrechnungskonto erfolgt.
Der Bestandsschutz für Investmentanteile, die vor dem 01.01.2009 gekauft wurden fällt durch den fiktiven Verkauf weg. Aus einem Altbestand wurde durch die fiktive Veräußerung ein Neubestand. Entstand bei dem fiktiven Verkauf bei Altbestand ein Gewinn, bleibt dieser steuerfrei. Gleiches gilt für einen fiktiven Verlust aus der fiktiven Veräußerung. Alle Veräußerungsgewinne für ehemalige Altbestände, die ab 2018 entstehen, werden künftig besteuert. Zum Ausgleich kann für diese ehemaligen Altbestände einen Freibetrag über 100.000 Euro je Steuerpflichtigem genutzt werden. Allerdings kann der Freibetrag nur über die Steuererklärung geltend gemacht werden.
Als ein weiterer Punkt ist die Teilfreistellung zu beachten.
Die Teilfreistellung ist bei Erträgen, bei Verkaufserlösen ab 01.01.2018 und bei der Vorabpauschale ab 01.01.2019 in folgender Höhe anzusetzen:
- Mischfonds mit 15 % Teilfreistellung
- Aktienfonds mit 30 % Teilfreistellung
- Immobilienfonds mit 60 % Teilfreistellung
- Immobilienfonds Ausland mit 80 % Teilfreistellung
- Sonstige Fonds mit 0 % Teilfreistellung
So vermindert die Teilfreistellung die Bemessungsgrundlage für die Steuer. Die Teilfreistellung kommt noch vor der Berücksichtigung von Verlusten im Verlustverrechnungstopf (Verlustverrechnung) und dem Freistellungsantrag für die Steuerberechnung zum Tragen.